AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der GEOtec Zeichen- u. Kunststofftechnik GmbH

1. Gültigkeit dieser AGB/Vertragsabschluss

Allen Angeboten und Lieferungen der GEOtec Zeichen- und Kunststofftechnik GmbH (in weiterer Folge nur GEOtec gennant) liegen diese AGB zugrunde, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung im Einzelfall anerkannt und nicht durch jeweiligen Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarung oder Duldung aufgehoben. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch GEOtec. Abweichende Bedingungen, die bei Auftragserteilung geltend gemacht werden, erkennt GEOtec nicht an, ohne dass es eines besonderen Widerspruchs bedarf. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn GEOtec den erteilten Auftrag schriftlich bestätigt oder durch Auslieferung der Ware zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wurde.

2. Lieferung

  1. Eingehende Aufträge werden sofort bearbeitet, deshalb können aus technischen Gründen Nachbestellungen nur als Neuauftrag behandelt werden.
  2. Alle Lieferungen erfolgen zu der zum Lieferzeitpunkt gültigen Konditionsübersicht, die GEOtec dem Besteller vor Inkrafttreten übermittelt. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von GEOtec. Bestellungen aufgrund der Konditionsübersichten gelten nur als Angebot, das der Annahme durch GEOtec bedarf. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GEOtec bestimmt. Teillieferungen sind innerhalb der von GEOtec angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
  3. Konstruktions- oder Formatänderungen, die auf die Verbesserung der Technik und/oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. GEOtec behält sich vor, jederzeit einzelne in den EKP-Listen oder sonstigen Werbematerialien aufgeführte Artikel aus dem Sortiment zu nehmen.
  4. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  5. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von GEOtec liegen, z.B. Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Werden dadurch Lieferfristen um mehr als vier Wochen verlängert, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Versand und Verpackung

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Er kann die Versandart bestimmen.
  2. Ist abweichend davon GEOtec aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung Frachtzahler, bleibt GEOtec die Wahl des günstigsten Versandweges überlassen. Auch in diesem Fall trägt der Besteller Rollgelder und Zustellgebühren. Darüber hinaus gehen Mehrkosten für verlangte Express- oder Eilzustellung stets zu seinen Lasten. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von GEOtec berechnet.

4. Preise

  1. Den Lieferungen von GEOtec liegen die jeweils am Liefertag gültigen Preise der EKP-Listen zugrunde. Alle dort von GEOtec angegebenen Preise sind in Euro und freibleibend. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist GEOtec berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Alle von GEOtec angegebenen Verkaufspreise mit Mehrwertsteuer sind unverbindlich empfohlene Richtpreise.

5. Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere hinsichtlich der Vollzähligkeit der Lieferung, spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Lieferung GEOtec schriftlich anzuzeigen. Offene Mängel und Transportverluste sind sofort von Post, Bahn oder dem ausliefernden Spediteur durch Schadensbescheinigung bestätigen zu lassen. Die Bescheinigungen sind schriftlich und unter Angabe der Lieferungs- bzw. Rechnungsnummer bei GEOtec abzugeben. Reklamationen zu Preisen und Rechnungsstellung werden von GEOtec nur innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum berücksichtigt. Für verdeckte Mängel haftet GEOtec im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
  2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet GEOtec nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von GEOtec. Die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert gelieferten Ware beschränkt. Für Mangelfolgeschäden haftet GEOtec nicht.
  3. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn GEOtec dem Besteller in einem nur an ihn gerichteten Schreiben die Eigenschaft zugesichert hat und in einem Schreiben die Haftung für das Fehlen der Eigenschaft übernommen hat.
  4. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann die Lieferung einer mangelfreien gleichen oder gleichartigen Ware verlangt werden. Ist eine solche Lieferung nicht möglich, besteht nur ein Recht zum Rücktritt.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten aus der Geschäftsverbindung Eigentum von GEOtec.
  2. Vom Besteller dürfen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Aus einer solchen Veräußerung entstehende Forderungen, einschliesslich Mehrwertsteuer, werden hiermit an GEOtec zur Sicherheit abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis von GEOtec, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich GEOtec, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
  3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware oder Abtretungen von Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sind erst nach vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen von GEOtec zulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller GEOtec unverzüglich davon zu benachrichtigen und GEOtec alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GEOtec erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von GEOtec hinzuweisen.
  4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen GEOtec gegenüber nicht nach, oder werden Gründe bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zulassen, so ist GEOtec berechtigt, die Vorbehaltsware bis zur Zahlung des Kaufpreises auch durch Selbsthilfe zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch GEOtec schriftlich erklärt wird.
  5. GEOtec verpflichtet sich, die gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, falls und soweit deren Wert die Forderung von GEOtec nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann weiter, wenn eine Zahlung im Scheckverfahren erfolgt.

7. Zahlungen

  1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlungskonditionen von GEOtec lauten wie folgt:
    - Banklastschriftverfahren 3 % Skonto
    - Zahlungseingang 8 Tage nach Rechnungsdatum 2 % Skonto
    - Zahlungseingang 30 Tage nach Rechnungsdatum netto.
  3. Skontoabzüge sind unzulässig, solange ältere, fällige Forderungen von GEOtec noch nicht ausgeglichen sind. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen werden von GEOtec nicht akzeptiert.
  4. Etwaige anderweitige Vereinbarungen müssen von GEOtec schriftlich bestätigt sein. GEOtec behält sich vor, im Einzelfall gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist GEOtec vom Eintritt des Verzuges an berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch in Höhe von 10 %, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Besteller auch nur mit einem Teil der Forderung von GEOtec in Verzug, werden alle offenen Forderungen (inkl. Valuta-Rechnungen) sofort fällig.
  6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von GEOtec nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

8. Warenrücksendungen

  1. Ohne die schriftliche Einwilligung von GEOtec ist die Rücksendung von Waren nicht gestattet. Bei trotzdem retournierten Artikeln verweigert GEOtec Austria die Annahme oder sendet diese auf Kosten und Gefahr des Absenders zurück.
  2. Im Falle einer Rücknahme erfolgt Umtausch gegen gängige Ware unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % für entstandene Kosten und entgangenem Gewinn, unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.
  3. In der gültigen Preisliste nicht enthaltene Artikel sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.

9. Reparaturen

Reparaturen werden wie Ware gemäß der jeweils gültigen Reparaturpreisliste berechnet. Rabatte werden bei Reparaturen nicht gewährt.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Wörgl. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Innsbruck. GEOtec ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

11. Sonstiges

  1. GEOtec ist berechtigt, die im Laufe der Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Besteller im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
  2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
  3. Es gelten die Lieferungsbedingungen in jeweils neuester Form.
  4. Sollte eine Bedingung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bedingungen hiervon unberührt.

GEOtec Zeichen- und Kunststofftechnik GmbH - Wörgl , im April 2003